Das österreichische Bundesarchivgesetz (BArchivG) vom 17. August 1999 regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes. Es regelt insbesondere die Angelegenheiten des Österreichischen Staatsarchivs.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesarchivgesetz |
| Langtitel: | Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes |
| Abkürzung: | BArchivG |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Archivrecht |
| Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 2000 (BGBl. I Nr. 165/1999) |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 32/2018 |
| Gesetzestext: | Bundesarchivgesetz im RIS |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Aufgaben des Österreichischen Staatsarchivs sind im Bundesarchivgesetz wie folgt beschrieben: Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger.
Das BArchivG erlangte im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besondere Bedeutung. § 16 IFG besagt nämlich, dass das IFG nicht anzuwenden ist, wenn andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Informationszugangsregelungen enthalten. Für das Archivgut im Österreichischen Staatsarchiv kommen daher die jahrzehntelangen Schutzfristen des BArchivG zur Anwendung. Das wird zum Beispiel von Peter Hilpold kritisiert.Eva Blimlinger forderte ebenfalls eine Novellierung des BArchivG und der Archivgesetze der Länder, die neben der Problematik der Schutzfristen auch die Archivierung von Kommunikation regelt.