| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Informationsfreiheitsgesetz |
| Langtitel: | Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen |
| Abkürzung: | IFG |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstelle: | BGBl. I Nr. 5/2024 |
| Datum des Gesetzes: | 26. Februar 2024 (Kundmachung) |
| Inkrafttretensdatum: | 1. September 2025 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 52/2025 |
| Gesetzestext: | Text des Gesetzes |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Langtitel Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen ist ein Bundesgesetz in Österreich, das der Verwaltungstransparenz dient.
Geschichte
In Österreich wurde die Verwaltungstransparenz auf Bundesebene durch das Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) geregelt. Für Länder und Gemeinden galten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden) sowie Auskunftspflichtgesetze der Länder, wie zum Beispiel das Wiener Auskunftspflichtgesetz, das Niederösterreichische Auskunftsgesetz oder das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden.
Anders als in Deutschland ergab sich aus dem Recht des Bürgers kein Anspruch auf Akteneinsicht. EU-weit einzigartig stand die Amtsverschwiegenheit bzw. das Amtsgeheimnis im Verfassungsrang (Art. 20 Bundes-Verfassungsgesetz 1920). Seit Anfang 2013 gab es in Österreich erste Bestrebungen die Informationsfreiheit zu verbessern und mittels einer Verfassungsbestimmung das Amtsgeheimnis zu adaptieren. Nach der Nationalratswahl 2013 kündigte die Regierung im neuen Arbeitsprogramm an, das Amtsgeheimnis unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz, ersetzen zu wollen. Ein erster Begutachtungsentwurf für eine B-VG-Novellierung wurde für das erste Halbjahr 2014 in Aussicht gestellt. Ende März 2014 wurde ein vielfach kritisierter Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz in Begutachtung geschickt. Im Mai kritisierte auch das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte den Entwurf der österreichischen Regierung. Im Juni schlugen Karlheinz Kopf und Barbara Prammer eine neue verschärfte Geheimschutzordnung für das Parlament vor. Der Entwurf sieht neue Geheimhaltungsgrade vor und wurde heftig kritisiert. Österreichische Journalistenvereinigungen, wie der Österreichische Presserat, Reporter ohne Grenzen, Presseclub Concordia und andere forderten ein modernes Informationsfreiheitsgesetz, nachdem Reformen für Untersuchungsausschüsse erneut verschoben wurden. Auch bis Ende Juni 2015 war es den österreichischen Parlamentariern nicht möglich ein Informationsfreiheitsgesetz zu verabschieden. Im November 2015 ging ein Entwurf des geplanten Informationspflichtgesetzes in Begutachtung.Transparency International kritisierte einen Entwurf für 2016/2018 und Bundesländer forderten Ausnahmen und zusätzliche Einschränkungen der Auskunftspflichten.
Im Juni 2017 scheiterte die Abschaffung des Amtsgeheimnisses erneut. Es gab weiterhin kein Informationsfreiheitsgesetz in Österreich.
Mitte 2023 äußerte die EU-Kommission in ihrem Rechtsstaatlichkeitsbericht mehrere Bedenken zu Österreich. In der 23. Sitzung des Verfassungsausschusses des Nationalrates vom 19. April 2023 war es zu keiner Wiederaufnahme der am 4. November 2021 bzw. am 22. Juni 2022 vertagten Verhandlungen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gekommen.
Im Jänner und Februar 2024 hat das österreichische Parlament mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen die Abschaffung des in der Bundesverfassung verankerten Amtsgeheimnisses sowie eine verfassungsgesetzliche Informationsverpflichtung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene (letztere ab 5.000 Einwohnern) beschlossen. Diese traten ab September 2025 in Kraft. Mit dieser Novelle wird ein grundsätzliches Recht auf Information gegenüber Staat, Ländern und Gemeinden eingeführt.
Inhalt
Im neuen Art. 22a B-VG, der am 1. September 2025 in Kraft trat, werden die verfassungsrechtlichen Grundzüge einer proaktiven Informationspflicht (Abs. 1) geregelt. Art. 22a B-VG schafft ein (neues) Grundrecht auf Zugang zu Informationen auf Antrag zu staatlichen (Abs. 2) sowie bestimmten staatsnahen unternehmerischen Informationen (Abs. 3).
Die verfassungsgesetzliche Regelung der Amtsverschwiegenheit wurde mit Ende August 2025 aufgehoben. Die verfassungsgesetzlichen Regelungen zur Informationsfreiheit werden zur näheren Ausführung im Informationsfreiheitsgesetz (Österreich) (IFG) mit Inkrafttreten mit 1. September 2025 einfachgesetzlich ausgeführt.
Öffentliche Stellen müssen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2025 deutlich mehr Informationen als bisher von sich aus veröffentlichen. Mehr Transparenz soll es auch bei staatsnahen Unternehmen und bei Interessenvertretungen geben. Die „proaktive“ Veröffentlichung von Informationen wird zur Pflicht, sofern diese für einen größeren Personenkreis von Relevanz („von allgemeinem Interesse“) sind.
Das Gesetz verpflichtet Behörden auf zwei Ebenen: Einerseits müssen sie relevante Informationen von sich aus veröffentlichen, etwa Gutachten, Tätigkeitsberichte, für die Allgemeinheit interessante Studien sowie Verträge über 100.000 Euro, sofern sie von informationspflichtigen Stellen abgeschlossen wurden. Andererseits können Bürgerinnen und Bürger auch gezielt Informationen beantragen.
Dieses Gesetz gilt als Meilenstein in Österreich. Es gilt für Bund, Länder und Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern. Kritisiert wird jedoch das Fehlen von Informationsfreiheitsbeauftragten, die die Umsetzung der Transparenz in der Praxis vorantreiben könnten. Das Forum Informationsfreiheit bemängelt außerdem die unzureichende Anpassung des Dienstrechts. Es könne weiterhin dienstrechtlich geahndet werden, wenn Staatsbedienstete bei der Abwägung zwischen Geheimhaltungsgründen und dem Interesse der Öffentlichkeit zu transparent handeln.
Die Verwaltungsorgane sollen die Daten im Informationsregister Data.gv.at veröffentlichen. Die Regel gilt für Informationen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Bereits vorhandene Daten oder Unterlagen müssen nicht rückwirkend veröffentlicht werden.
Geheimhaltungsgründe
§ 6 IFG regelt die Geheimhaltungsgründe, bei deren Vorliegen eine Veröffentlichung bzw. Auskunft verweigert werden darf:
- aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen
- im Interesse der nationalen Sicherheit
- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
- im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung
- zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper
- im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen (z. B. Datenschutz, Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Bankgeheimnis, Rechte am geistigen Eigentum).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden. Dies betrifft beispielsweise verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, gesetzliche Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten sowie gesetzliche Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut, zum Beispiel das Firmenbuch und das Grundbuch.
Auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit kommt das IFG nicht zur Anwendung.
Rechtsschutz
§ 11 IFG sieht für den Fall der Nichtgewährung des Zugangs zur Information vor, dass der Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ einen schriftlichen Antrag auf Erlassung eines ablehnenden Bescheids einbringen kann. Dieser muss binnen zwei Monaten erlassen werden.
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, also Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder Landesverwaltungsgericht (LVwG) erhoben werden. Die Verwaltungsgericht haben eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können gemäß Art. 133 B-VG mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder gemäß Art. 144 B-VG mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Unterstützung und Beratung
§ 15 IFG weist der Datenschutzbehörde die Beratung und Unterstützung informationspflichtiger Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit zu. Sie hat einen diesbezüglichen Leitfaden veröffentlicht.
Praktische Anwendung und Gerichtsverfahren
Zum Polizeieinsatz am Peršmanhof am 27. Juli 2025 verlangte ein Teilnehmer behördliche Aufzeichnungen von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt. Der Antrag wurde im Februar 2026 mangels Vorliegen der Information abgelehnt und die Ablehnung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigt.
Der Antrag eines Journalisten auf Einsicht in den Kalender von Bundeskanzler Christian Stocker wurde vom Bundeskanzleramt abgelehnt, aber vom Bundesverwaltungsgericht mit Einschränkungen bewilligt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entschied, dass eine Gemeinde im Bezirk Kitzbühel einem Bürger die komplette Liste der Freizeitwohnsitze in der Gemeinde übermitteln muss.
Die Pensionsversicherungsanstalt bekam eine IFG-Anfrage zur Begutachtung von Menschen mit Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom und dem Post-COVID-Syndrom. Während sie in ihrer Antwort festhielt, Sachverständigen keine inhaltlichen Vorgaben zu machen, wurden Medien anderslautende interne Schulungsunterlagen zugespielt.
Erstes Fazit
Das IFG soll zu einem Kulturwandel in der öffentlichen Verwaltung führen, da statt Geheimhaltung (Amtsgeheimnis) Transparenz die Norm ist.
Das Forum Informationsfreiheit veröffentlichte im Dezember 2025 ein Erstfazit und listete erteilte und verweigerte Auskünfte auf.
Bisher (Stand 3. März 2026) gibt es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Auslegung des IFG. Die Tageszeitung Der Standard zeigte im März 2026 einige Fälle auf, in denen die Verwaltungsgerichte das Gesetz restriktiv auslegten. In den ersten sechs Monaten sind bei der Stadt Wien rund 1.100 Anfragen eingelangt, von denen knapp 150 zumindest teilweise abgelehnt wurden. Bei der Verwaltung des Bundeslandes Salzburg sind im selben Zeitraum 175 Anfragen eingegangen.
Unter anderem wegen des IFG verbesserte sich Österreich in der Rangliste der Pressefreiheit auf Rang 19 im Jahr 2026.
Kritik
Peter Hilpold kritisiert einen unzureichenden Rechtsschutz, in der Praxis lange Fristen und dass das Bundesarchivgesetz nicht an das IFG angepasst wurde.§ 16 IFG besagt nämlich, dass das IFG nicht anzuwenden ist, wenn andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Informationszugangsregelungen enthalten. Für das Archivgut im Österreichischen Staatsarchiv kommen daher die jahrzehntelangen Schutzfristen zur Anwendung. Eva Blimlinger forderte eine Novellierung des BArchivG und der Archivgesetze der Länder.
Ein weiterer Kritikpunkt lautet, dass das IFG keine unabhängige Kontrollinstanz vorsieht, wie es in Deutschland und der Schweiz mit dem Informationsfreiheitsbeauftragten der Fall ist.
- Informationsfreiheit
- Bundesgesetz (Österreich)
- Rechtsquelle (21. Jahrhundert)
- Verwaltungsrecht (Österreich)