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Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen (nicht bloße Willensbetätigungen), bei denen die gewünschte Rechtsfolge

Geschäftsähnliche Handlung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen (nicht bloße Willensbetätigungen), bei denen die gewünschte Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Die Erklärungen sind Rechtshandlungen und gestalten sich regelmäßig in Form von „Mitteilungen“, „Aufforderungen“ oder „Leistungsverlangen“, nehmen deshalb zumeist Bezug auf bestehende Ansprüche oder Rechtsverhältnisse.

Die Erklärungen sind keine Willenserklärungen, da die Rechtsfolgen aus tatsächlichen, nicht aus rechtlichen Gründen ausgelöst werden. Bei geschäftsähnlichen Handlungen ist es deshalb auch gleichgültig, ob der Eintritt der Rechtsfolge gewollt ist oder nicht. Ohne dass schematisch zu verfahren ist, sondern unter Berücksichtigung typischer Interessenslagen, sind die Vorschriften über Willenserklärungen häufig entsprechend anwendbar, was besonders die Regelungen der Geschäftsfähigkeit§ 104 ff. BGB), der Auslegung (§ 133, § 157 BGB) oder der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) betrifft. Auch können geschäftsähnliche Handlungen beispielsweise im Fall eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung gemäß der §§ 119 ff. BGB analog angefochten werden. Vorschriften der Sittenwidrigkeit (beispielsweise § 138 BGB) ergeben bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlung kaum Sinn, da die Rechtsfolge durch das (in der Regel verfassungskonforme) Gesetz bestimmt ist, welches somit keine Sittenwidrigkeit implizieren sollte.

Abzugrenzen sind geschäftsähnliche Handlungen gegenüber Rechtsgeschäften, denn diese sind stets an Willenserklärungen gebunden. Auch sind geschäftsähnliche Handlungen keine Realakte, denn obgleich die Rechtsfolge ebenfalls kraft Gesetzes eintritt, bedürfen erstere einer Erklärung, während letztere als Tathandlung allein auf den tatsächlichen Erfolgseintritt gerichtet sind.

Beispiele

Geschäftsähnliche Handlungen sind in der Regel Aufforderungen oder Mitteilungen.

  • Mahnungen; gesetzliche Folge ist der Verzug (§ 286 ff. BGB)
  • Nachfristsetzung des § 281 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 BGB, gesetzliche Folge ist das Recht zum Rücktritt oder zusätzlich im Falle des § 281 BGB zum Schadenersatz
  • Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über die Genehmigung nach § 108 Abs. 2, § 177 Abs. 2 BGB; gesetzliche Folge ist Beginn der Zweiwochenfrist, nach deren erfolglosen Ablauf die Genehmigung als verweigert gilt
  • Gewinnmitteilung nach § 661a BGB; gesetzliche Folge ist der (klagbare) Anspruch des Verbrauchers auf den Kaufpreis
  • Verschiedene Mitteilungen und Anzeigen: § 149, § 170, § 171 Abs. 1, § 409, § 415 Abs. 1 S. 2 BGB; gesetzliche Folgen sind i. d. R. gewisse Fiktionen
    • Mängelanzeige nach § 377 HGB; gesetzliche Folge ist die Erhaltung der Rechte des Käufers wegen Mängel (die Rechte müssen dann später durch Willenserklärung ausgeübt werden, sofern die Anzeige nicht konkludent eine solche war)
  • Verlangen des Käufers zur Nacherfüllung/Mängelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache, gemäß § 439 Abs. 1 BGB
  • Nach h. M. auch Tilgungsbestimmungen (Verwendungszweckangaben).
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