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Teilrechtsfähigkeit bezeichnet im österreichischen Recht eine gesetzlich zuerkannte, eingeschränkte Rechtsfähigkeit für bestimmte öffentliche Einrichtungen.

Teilrechtsfähigkeit (Österreich)

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Teilrechtsfähigkeit bezeichnet im österreichischen Recht eine gesetzlich zuerkannte, eingeschränkte Rechtsfähigkeit für bestimmte öffentliche Einrichtungen.

Das Rechtsinstitut

Die Organisationsgesetze von Bundes- und Landeseinrichtungen können diesen Teilrechtsfähigkeit zuerkennen. Als Teilrechtsfähigkeit wird sie bezeichnet, weil der Umfang der Rechtsfähigkeit im Vergleich zu einer vollumfänglichen Rechtsfähigkeit durch das Gesetz beschränkt ist. Teilrechtsfähige Einrichtungen unterliegen, soweit sie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit agieren, nicht dem Bundeshaushaltsgesetz (§ 1 Abs. 2 BHG).

Verbreitung und Rückgang

Bereits 1975 wurde mit dem Universitäts-Organisationsgesetz den Universitäten, Fakultäten und Instituten sowie den besonderen Universitätseinrichtungen eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit zuerkannt, ohne dass diese jedoch als Teilrechtsfähigkeit bezeichnet wurde. Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit wird im österreichischen Recht erstmals in der Novelle des Patentgesetzes 1992 (§ 58a PatG) verwendet.

Vor allem in den 1990er-Jahren wurde mehreren öffentlichen Einrichtungen die Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zu einer Trendwende kam es etwa ab dem Jahr 2000, als mit dem Argument der Verringerung der staatlichen Einflussnahme teilrechtsfähige Einrichtungen in vollumfängliche, eigenständige Rechtspersönlichkeiten umgewandelt wurden. Andere hingegen wurden wieder in Verwaltungseinheiten des Bundes eingegliedert. Die folgende Aufzählung ist beispielhaft.

  • Das Österreichische Patentamt erlangte die Teilrechtsfähigkeit 1992 durch eine Novelle des Patentgesetzes (BGBl. Nr. 771/1992). Mit der Novelle des Patentgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 wurde es wieder gänzlich in die staatliche Verwaltung eingegliedert.
  • Die Bundesmuseen erhielten die Teilrechtsfähigkeit 1992 mit einer Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 689/1991. Mit dem Bundesmuseen-Gesetz 1998 BGBl. I Nr. 115/1998 erlangten sie den Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit in vollem Umfang.
  • Mit der genannten Novelle des FOG erhielt auch die Österreichische Nationalbibliothek die Teilrechtsfähigkeit. Sie erlangte mit der Neuerlassung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 BGBl. Nr. 14/2002 die vollumfängliche Rechtsfähigkeit.
  • Der Geologischen Bundesanstalt sowie der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wurde die Teilrechtsfähigkeit durch die Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 663/1989 verliehen. Beide Anstalten wurden 2022 zur GeoSphere Austria zusammengelegt, die in vollem Umfang eigene Rechtspersönlichkeit hat.
  • Mit dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993) wurde die schon zuvor bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit der Universitäten, Fakultäten, Institute und Universitätsbibliotheken erstmals als Teilrechtsfähigkeit bezeichnet. Mit dem Universitätsgesetz 2002 erlangten diese Einrichtungen den Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit in vollem Umfang.
  • Seit 1998 können Schulen des Bundes im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen (Novelle des Schulorganisationsgesetzes BGBl. I Nr. 20/1998). In mehreren Bundesländern bestehen vergleichbare Bestimmungen in Bezug auf Schulen, für die die Länder zuständig sind. Zu den teilrechtsfähigen Einrichtungen an Bundesschulen gehören die an berufsbildenden höheren Schulen eingerichteten Versuchsanstalten (meist an HTLs) und Forschungsanstalten (an anderen BHS). Sie übernehmen Aufgaben im Sektor Normungswesen, Begutachtungs- und Sachverständigenwesen.

Quellen

  • Bundesrecht Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, alle Bundesgesetze
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