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Eine Statutarstadt, in Österreich allgemein als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist eine Stadt, die sich von den Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzl

Statutarstadt (Österreich)

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Eine Statutarstadt, in Österreich allgemein als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist eine Stadt, die sich von den Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtstatut (oder Stadtrecht) unterscheidet, das jene Fragen regelt, die für die übrigen Gemeinden in der Gemeindeordnung geregelt werden. Eine zweite Besonderheit ist, dass diese Städte keinem von einer Bezirkshauptmannschaft verwalteten politischen Bezirk angehören, sondern dass der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird. Zurzeit gibt es 15 Städte mit eigenem Statut (wozu auch Wien zählt, das gleichzeitig ein Bundesland ist und damit einen Sonderfall darstellt).

Im Burgenland ist nach ungarischer Tradition die Bezeichnung Freistadt üblich.

Inhaltsverzeichnis

Organisation und Kompetenzen

Rechtliche Grundlagen

 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
Eisenstadt
 
Graz
 
Innsbruck
 
Klagenfurt am Wörthersee
 
Krems an der Donau
 
Linz
 
Rust
 
Salzburg
 
St. Pölten
 
Steyr
 
Villach
 
Waidhofen
an der
Ybbs
 
Wels
 
Wien
 
Wiener
Neustadt
Alle 15 Statutarstädte in Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Städte mit eigenem Statut, die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten, nicht zu halten.

Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG ist einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut zu verleihen, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss durfte bis 31. Jänner 2019 nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, die einzige Verleihung eines neuen Statuts fand noch vor dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 3 B-VG statt: per 1. Jänner 1964 an Wels.

Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. Vorarlberg ist das einzige Bundesland ohne eine Statutarstadt.

Abzugrenzen sind die Statutarstädte von den Stadtgemeinden, die außer dem Titel Stadt über keine besondere Rechtsstellung verfügen.

Rechtliche Besonderheiten

Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als Leiter eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).

Ein weiterer Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nimmt stattdessen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich wahr. Er ist daher etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig.

Bis auf die Statutarstädte Rust, Waidhofen an der Ybbs und Wien sind alle Statutarstädte Sitz von mindestens einer Bezirkshauptmannschaft eines Nachbarbezirkes, in Linz sind es mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Urfahr-Umgebung zwei.

Nicht unmittelbar mit der Stellung als Statutarstadt verbunden ist die Besonderheit, dass die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde erster Instanz fungieren und damit eine Aufgabe wahrnehmen, die sonst der Bezirksverwaltungsbehörde zukommt. Dies ist auch in den Stadtgemeinden Leoben und Schwechat der Fall, nicht aber in den Statutarstädten Krems und Waidhofen an der Ybbs.

Geschichte

Älteste Statutarstädte sind:

  • Graz (Landeshauptstadt der Steiermark),
  • Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten),
  • Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol) und bis 1919 auch:
    • Bozen,
    • Trient und
    • Rovereto,
  • Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich),
  • Salzburg (Landeshauptstadt von Salzburg) sowie
  • Wien (Bundeshauptstadt von Österreich),

die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen.

  • Die burgenländischen Städte Eisenstadt und Rust waren seit dem 17. Jahrhundert als ungarische Freistädte definiert. Seit den 1870er Jahren waren sie nur noch dem Titel nach Freistädte. Sie wurden 1921 österreichische Statutarstädte. Nach dem Anschluss an das Deutsche Reich war beiden Städten dieser Status zwischen 1938 und 1945 entzogen.
  • Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (seit 1. Jänner 1964): Der Stadt wurde im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen.

Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.

Zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, haben heute mehr als 20.000 Einwohner. Es werden aber keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.

2014 versuchte die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll. Ebenso stand im Zuge der Ende 2016 durchgeführten Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung die Umwandlung der Stadt Klosterneuburg zu einer Statutarstadt neben anderen Optionen zur Diskussion, wurde aber nicht realisiert.

Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.

Liste

* Stadt: Name der Stadt
* Wappen: Stadtwappen
* Kfz: Kfz-Kennzeichen
* Bundesland: Name des Bundeslandes
* Karte: Die Lage der Stadt in Österreich
* Einw.: Einwohner (Stand 1. Jänner 2025)
* Fläche in km²: Fläche in Quadratkilometern (Stand: 1. Jänner 2024)
* Dichte (Ew. / km²): Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer
* Statut seit: Verleihungsjahr des Statuts und Quelle dazu
* GKZ: Amtlicher Gemeindeschlüssel (Gemeindekennzahl)
* Bild: Ein Bild aus der Stadt
Stadt Wap-
pen
Kfz Bundesland Karte Einw. Fläche
in km²
Dichte
(Ew/km²)
Statut seit GKZ Bild
Eisenstadt
  E  
Burgenland
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
16.118 42,88 376 1921 10101  
Graz   G  
Steiermark
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
305.314 127,57 2393 1850 60101  
Innsbruck   I  
Tirol
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
132.499 104,91 1263 1850 70101  
Klagenfurt
am Wörthersee
  K  
Kärnten
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
105.256 120,11 876 1850 20101  
Krems an der Donau   KS  
Niederösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
25.473 51,66 493 1938 30101  
Linz   L  
Oberösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
213.557 95,99 2225 1850 40101  
Rust
  E  
Burgenland
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
1.933 20,01 97 1921 10201  
Salzburg   S  
Salzburg
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
157.659 65,65 2402 1850 50101  
St. Pölten   P  
Niederösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
59.767 108,44 551 1922 30201  
Steyr   SR  
Oberösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
38.036 26,56 1432 1867 40201  
Villach   VI  
Kärnten
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
65.749 134,92 487 1932 20201  
Waidhofen
an der Ybbs
  WY  
Niederösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
11.062 131,57 84 1869 30301  
Wels   WE  
Oberösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
65.482 45,92 1426 1964 40301  
Wien
  W  
Wien
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
2.028.289 414,82 4890 1850 90101
bis
92301
 
Wiener Neustadt   WN  
Niederösterreich
 
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
 
49.156 60,94 807 1866 30401  
  1. Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt
  2. Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
  3. Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Landesregierung und Stadtsenat Reumann#Wien wird 1920 Bundesland)

Siehe auch

  • Liste der Städte in Österreich

Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:

  • Statutarstadt in Tschechien
  • Kreisfreie Städte in Deutschland
  • Unitary Authority im Vereinigten Königreich und in Neuseeland
  • Städte mit Kreisrechten in Polen
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